Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
- Der Verein führt den Namen: Turn- und Spielverein Leverkusen-Rheindorf 1892 e.V. (kurz: TuS Rheindorf 1892 e.V.).
- Er hat seinen Sitz in Leverkusen-Rheindorf und ist unter der Nr. 400781 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Vereinsemblem verbindet die Vereinsfarben und den Namen des Vereins.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf Grundlage des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Wettkampfsportes, des Breitensportes und der sportlichen Freizeitgestaltung unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist Mitglied des LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. sowie der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
b) außerordentlichen Mitgliedern (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben),
c) fördernden Mitgliedern (natürliche Personen, private oder gesellschaftliche Einrichtungen, die die Ziele des Vereins fördern),
d) Ehrenmitgliedern (verdiente Mitglieder oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens),
e) Kursmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied, ebenso das Interesse an einer Disziplin muss vom Bewerber schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft eine Einzugsermächtigung für den Beitrag zu erteilen; ohne diese Ermächtigung erfolgt keine Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung. Die Entscheidungen des Vorstandes sind endgültig.
- Die Kursmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Anmeldung für den jeweiligen Kurs. Die Mitgliedschaft besteht für die Dauer des Kurses und beginnt mit dem 1. Kurstag.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Delegiertenversammlung festgelegt werden. Kurs-, Aufnahme- und Mahngebühren setzt der Verein fest.
- Beiträge und Gebühren werden halbjährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern auf Antrag genehmigen:
a) Barzahlung
b) Stundung der Zahlung
c) Teilerlass der Zahlung.
Hierfür ist ein Verwaltungskostenzuschlag zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, eine oder mehrere Sportarten, die vom Verein angeboten werden, auszuüben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das ihm anvertraute Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und auf Verlangen zurückzugeben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet oder ihm entgegensteht.
- Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen des Vereins, der Abteilungen und die Beschlüsse deren Organe verbindlich.
§ 7 Haftung
- Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein für entstehende Sach- oder Personenschäden nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Die Mitglieder sind versichert im Rahmen der beim LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. abgeschlossenen Sportunfall-/Haftpflichtversicherung.
- Der Verein haftet nicht für Diebstähle oder Schäden, die in den Übungsstätten oder bei den Vereinsveranstaltungen verursacht werden.
- Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
– Austrittserklärung
– Tod
– Ausschluss
– Streichung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres zu erklären. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereins. Bei Minderjährigen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Frist zulassen.
- Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag nach Anhörung der Betroffenen fristlos gekündigt werden wegen:
a) grober Unsportlichkeit
b) Störung des Vereinsfriedens
c) vereinsschädigendem Verhalten
d) grober Vernachlässigung der mit der Satzung übernommenen Pflichten. - Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten. Die Zahlungsverpflichtung bleibt von der Streichung unberührt.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes sind sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und die sich noch in seinem Besitz befinden, zurückzugeben.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs.1. a). Jedes außerordentliche Mitglied (§ 3 Abs.1 b)) kann sich mit einer Stimme durch den gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Delegiertenversammlung
– Vorstand
– Vereinsrat.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Alle stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist das oberste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
a) Änderung des Vereinszweck
b) Auflösung des Vereins
c) Änderung des § 11 dieser Satzung. - Die Mitgliederversammlung ist:
– vom Vorstand oder
– auf schriftlichen Antrag der Delegiertenversammlung oder
– von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einzuberufen. - In dem Antrag ist anzugeben, über welche Vereinsangelegenheiten die Mitgliederversammlung anstelle der Delegiertenversammlung entscheiden soll. Nur der Antrag kann bei der Mitgliederversammlung Gegenstand der Beratungen sein. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte ist ausgeschlossen.
- Über die ihr ausschließlich zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
- Für die Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Delegiertenversammlung gemäß § 12 Abs. 6. und 12. gleichermaßen.
§ 12 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) dem Hauptvorstand
b) den Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:
– je angefangene 50 Mitglieder – 1 Delegierter.
– 1. Delegierter ist der Abteilungsleiter.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Delegiertenversammlung hat 1 Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts innerhalb der Abteilung ist möglich.
- Die Mitgliederzahl ergibt sich aus der letzten Meldung an den LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.
- Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in den Abteilungsversammlungen für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahl der Delegierten in mehr als einer Abteilung ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Mitglied mehrere Sportarten betreibt.
- Einmal jährlich – möglichst im 1. Halbjahr – hat die Delegiertenversammlung stattzufinden.
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen, und zwar durch Aushang am schwarzen Brett an den Übungsstätten und/oder in der Vereinszeitschrift.
- Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Anträge zur Delegiertenversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen; es ist jedoch nicht stimmberechtigt.
- Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen – außer § 11 dieser Satzung
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
j) Bestätigung des Jugendwartes.
- Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlussfassung der anwesenden Delegierten erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.
- Über die Mitglieder- und Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Delegiertenversammlung
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlich begründetem Antrag von 25% der Delegierten verpflichtet, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
d) bis zu drei weiteren Mitgliedern. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei der vorstehend gemäß a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Wahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Zahlungen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind zulässig. Über deren Höhe entscheidet der Vereinsrat.
- Für Entscheidungen des Vorstandes gemäß §§ 4.3, 8.3, 8.4, 11.3, und 17 ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Im übrigen wird die Tätigkeit des Vorstandes durch eine Aufgabenordnung geregelt, die sich der Vorstand selbst gibt. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beisitzer ohne Stimmrecht ernennen.
§ 15 Vereinsrat
- Der Vereinsrat besteht aus:
– dem Vorstand einschließlich der Beisitzer/innen
– den Abteilungsleitern/innen
– dem Ehrenvorsitzenden/der Ehrenvorsitzenden.
- Der Vereinsrat stimmt die Arbeit der Abteilungen aufeinander ab.
- Der Vereinsrat berät den Vorstand bei der Finanzplanung und beschließt die Finanzordnung.
- Der Vereinsrat entscheidet über die Höhe der Ehrenamtspauschale.
- Der Vereinsrat beschließt die Bildung und die Auflösung von Abteilungen.
§ 16 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
- Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Geschäftsführer, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Die unter 2. Genannten werden von den Mitgliedern der Abteilung in der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Mindestens einmal im Jahr hat eine Versammlung der Abteilungen stattzufinden, und zwar vor der Jahres-Delegiertenversammlung.
- Die Abteilungsleitung ist dem Vereinsvorstand gegenüber verantwortlich und auf dessen Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten. Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte, die ihre Abteilung betreffen, vom Vorstand zu verlangen.
- Für die Abteilungsversammlungen gelten sinngemäß § 9 Abs. 1. und 2., § 12 Abs. 6., 7., 8., 10 a), c), d), i) und j), 11., 12. und § 13.
§ 17 Jugendversammlung und –vertretung
Die Jugendversammlung und –vertretung wird über die Jugendordnung geregelt.
§ 18 Kassenführer
Ein vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse des Vereins im Rahmen der Aufgabenordnung unter Beachtung der in der Finanzordnung festgelegten Richtlinien.
§ 19 Rechnungsprüfung
Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes und der Pflicht zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist zum Jahresabschluss in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Delegiertenversammlung vorzulegen.
§ 20 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand als Liquidator im Amt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leverkusen, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Ordnungen
Folgende Ordnungen sind ihrer jeweiligen Fassung verbindlich:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Jugendordnung
d) Ehrenordnung.
Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Leverkusen.
Letzte Änderung beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 09.06.2016 und eingetragen in das Vereinsregister Nr. 400781 am XX.XX.XXXX